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§ 7 Abs. 1 GrEStG,Bruchteilsgemeinschaft

Es handelt sich um eine Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft. Herr X ist der Schwager von Frau Z. An der Bruchteilsgemeinschaft ist Herr X zu 50 % beteiligt und Frau Z mit den Kindern ebenfalls zu 50 %. Die Bruchteilsgemeinschaft ist Eigentümer von zwei Doppelhäusern. Die Doppelhäuser stehen auf einem Grundstück und wurden bisher nicht in zwei Flurstücke geteilt. Ein Doppelhaus soll Herr X erhalten und eins Frau Z mit den Kindern. Da das Haus von Frau Z einen geringfügig höheren Wert hat, bekommt Herr X noch ein Gleichstellungsgeld in Höhe von 12.500 €. Frage: Kann § 7 Abs. 1 GrEStG angewendet werden, da die Doppelhäuser als eine wirtschaftliche Einheit zu sehen sind, da diese auf einem Grundstück stehen und noch keine Teilung des Grundstücks erfolgt ist? Die Teilung des Grundstücks erfolgt erst mit dem Tausch. Frage: Wenn § 7 Abs. 1 GrEStG Anwendung findet, fällt die GrESt nur auf die Ausgleichzahlung von 12.500 € an?
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