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§ 3 Nr. 6 GrEStG,§ 5 Abs. 2 GrEStG

Ein Grundstück befindet sich im Alleineigentum im Privatvermögen des A. Das Grundstück soll von A an eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG zu einem marktgerechten Verkaufspreis veräußert werden. An der GmbH & Co. KG bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: GmbH als Komplementär mit 0 % Vermögensanteil, Sohn S des A als Kommanditist mit 99 % Vermögensanteil und eine UG als Kommanditist mit 1 % Vermögensanteil. Die Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet grundsätzlich aus, da die GmbH & Co. KG eigenständiger Rechtsträger ist. Allerdings hat die Rechtsprechung des BFH seit langem anerkannt, dass die „relative Selbständigkeit“ und Rechtsträgerschaft der Gesamthand, nämlich der GmbH & Co. KG, es nicht ausschließen, dieser die persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder (insbesondere des Sohns S) quotal zuzurechnen. Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG in der Weise auf die Vergünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG zu übertragen, dass bei einer Verwandtschaft in gerader Linie i.S.d. § 3 Nr. 6 GrEStG zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt (= A), und den an dieser Gesamthand (= GmbH & Co. KG) beteiligten Gesamthändern das Nichtbeteiligtsein des Grundstücksveräußerers an der Gesamthand der Gewährung der Vergünstigung nach § 5 GrEStG nicht entgegensteht. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG lediglich das fehlende, jedoch von § 5 GrEStG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal „Gesamthänder“ ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen nach § 5 GrEStG vorliegen, insbesondere der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder (= Sohn S) seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält. Somit müsste der Kaufpreis in Höhe des Vermögensanteils des S, mithin zu 99 %, von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage würde damit nur 1 % des Kaufpreises betragen. Frage: Ist diese rechtliche Würdigung zutreffend?
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