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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 7 GrEStG

Die aus den natürlichen Personen A, B, C und der D-GmbH bestehende und im Jahr 2019 gegründete Grundstücks-GbR (W) hat im Jahr 2019 zwei Grundstücke erworben. A und B sind jeweils zu 6,245 % an der GbR beteiligt. Laut GbR-Vertrag haben sich die Gesellschafter verpflichtet, anteilig entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft als Kapital die zum Erwerb der Grundstücke notwendigen Mittel bereitzustellen, sei es durch Bareinlagen oder durch die Zurverfügungstellung und gegebenenfalls Besicherung entsprechender Drittmittel. Da A und B ihre private Partnerschaft aufgelöst haben, ist B nach Kauf des Grundstücks aus der GbR ebenfalls im Jahr 2019 ausgeschieden. Laut Kaufvertrag verpflichtet sich A, die von B nach dem Gesellschaftsvertrag der W-GbR geschuldete Leistung selbst zu erbringen. Er verpflichtet sich, B von dieser Verpflichtungen freizustellen. Im Jahr 2022 soll nun die GbR beendet werden und das Grundstück in Wohn- bzw. Teileigentum aufgeteilt werden. Jeder Gesellschafter der GbR erhält einen Anteil entsprechend seiner Beteiligungsquote an der GbR. Fragen: 1. Fällt durch den Kauf des Anteils durch A von B im Jahr 2019 Grunderwerbsteuer an? 2. Kommt hier § 6 Abs. 4 GrEStG zur Anwendung? 3. Fällt durch die Beendigung der GbR und Teilung im Jahr 2022 Grunderwerbsteuer an? 4. Ändert sich etwas an der Beurteilung zu 3., wenn die GbR bereits vor der Beendigung und Teilung im Jahr 2022 mit der Bebauung des Grundstücks begonnen hat?
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