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Verschmelzung,§ 6a GrEStG

Wir bitten um Stellungnahme im Hinblick auf Grunderwerbsteuer bzw. Befreiung von der Grunderwerbsteuer für folgenden Sachverhalt: Vier Gesellschaften (S.a.r.l.) luxemburgischen Rechts erzielen in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermietung und Verpachtung von Gewerbe- und Wohnimmobilien), A, B, C, und D. Alle vier Gesellschaften haben in ihrem Eigentum beträchtliches Grundvermögen. Es liegen für alle vier Gesellschaften keine Betriebsstätten in Deutschland vor. Anteilseignerin (Mutter) für alle vier Gesellschaften ist eine luxemburgische PCC Limited zu jeweils 100 %. Bei der Mutter (PCC Limited) hat im Jahr 2017 ein Anteilseignerwechsel stattgefunden – mittelbare Beteiligung in Bezug auf die Tochtergesellschaften. Die Änderung betraf 29 % der Anteile der Mutter. Für die Tochtergesellschaften änderte sich dadurch nichts. A, B, C und D sind aneinander nicht beteiligt. Von Gründung der Gesellschaften an wurden bis auf die letzten zwei bis drei Jahre jeweils nur Verluste erzielt. Zum 31.12. jeden Jahres wurden die Verluste festgestellt. Bei D sind die vortragsfähigen Verluste im Jahr 2021 und bei B im Jahr 2022 voraussichtlich aufgebraucht. Die etwaig erzielten Überschüsse werden ab diesem Zeitpunkt der Steuer (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) unterworfen. Der vortragsfähige Verlust bei C reicht schätzungsweise noch einige Jahre aus, um Gewinne, soweit diese erzielt werden, zu neutralisieren. Der vortragsfähige Verlust von A ist erheblich, so dass B, C und D auf A verschmolzen werden sollen, sobald diese Gesellschaften sich im Gewinnbereich befinden. Durch die Verschmelzung auf A würde für B, C und D die Belastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nicht anfallen, jedenfalls so lange, wie der vortragsfähige Verlust von A aufgebraucht ist. Es ist zu prüfen, ob bei der Verschmelzung, ggf. auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, von B, C und D auf A Grunderwerbsteuer entsteht. Weiter ist zu prüfen, ob bei einer Verschmelzung der Tochtergesellschaften aufeinander die Konzernklausel nach § 6a GrEStG hinsichtlich einer etwaigen Grunderwerbsteuerbefreiung greift.
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