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Anwachsung,§ 6 Abs. 4 GrEStG

An der im Inland ansässigen A-GmbH & Co. KG sind die Verwaltungs-GmbH zu 0 % und die Kommanditistin zu 100 % beteiligt. Die im Inland unbeschränkt steuerpflichtige A hat im August 2021 100 % der Kommanditanteile an der KG und 100 % der Anteile der Verwaltungs-GmbH erworben. Die A-GmbH & Co. KG ist Eigentümerin (Eintragung im Grundbuch entsprechend) des in Stuttgart gelegenen Grundstücks in der Beispielstraße. Der Vorgang war grunderwerbsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG. Mit geplantem Beschluss vom März 2022 soll die Komplementärin (A-GmbH) aus der GmbH & Co. KG ausscheiden. Dieser Ausscheidevorgang löst zivilrechtlich eine Anwachsung sämtlicher im Eigentum der KG befindlichen Wirtschaftsgüter bei A aus. A würde somit Eigentümerin des Grundstücks in der Beispielstraße werden. Folgende Fragen wäre in diesem Zusammenhang zu klären: 1.) Löst die Anwachsung der Wirtschaftsgüter bei A erneut Grunderwerbsteuer aus? 2.) Entsteht aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG keine Grunderwerbsteuer, weil der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch A bereits nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig war? 3.) Verhindert das Urteil des BFH vom 25.08.2020 (II R 23/18) das Entstehen von Grunderwerbsteuer?
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