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§ 6a GrEStG,Vorbehaltensfrist

C ist zu 100 % Gesellschafterin an der L UG und zu 100 % Gesellschafterin an der LV Holding GmbH. Die Beteiligung an der L UG soll durch einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG auf die LV Holding GmbH übertragen werden. Im Betriebsvermögen der L UG befindet sich ein Grundstück. Für den Anteilstausch soll die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG angewandt werden. Die Anteile der C an der L UG und an der LV Holding befinden sich jeweils im Privatvermögen von C. Laut BFH-Urteil vom 21.08.2019 (II R 15/19) muss sich die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften für die Anwendung des § 6a GrEStG nicht im Betriebsvermögen befinden. Die Grunderwerbsteuer entsteht aufgrund der in § 6a S. 1 GrEStG geregelten Erwerbstatbestände unabhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird. § 6a GrEStG soll somit auch anwendbar sein, wenn die Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten wird. Fragen: Nach § 6a GrEStG muss die Beteiligung am Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang bestanden haben. Die L UG wurde erst vor zwei Jahren gegründet. Kann die Regelung trotzdem zur Anwendung kommen? Zählt der Anteilstausch nach § 21 UmwStG zu den von § 6a GrEStG genannten Vorgängen? Reicht die Zuordnung des Gesellschaftsanteils im Privatvermögen aus für ein beherrschendes Unternehmen i. S. d. § 6a GrEStG?
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