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Grundstückstausch,Bemessungsgrundlage

Eine Projekt GmbH & Co. KG, bestehend aus zwei operativ tätigen GmbH & Co. KGs, wird von einer Gemeinde mit der Verlegung einer Straße beauftragt. Die Projektgesellschaft ist nicht Eigentümerin der Grundstücke. Es kommt nun zwischen der Gemeinde und den an der PG beteiligten Firmen zu Grundstückstauschgeschäften und Verkäufen von Grundstücken zur Arrondierung der Straße und Erweiterung. Nach Herstellung der Straße geht das Eigentum bzw. die Straßenbaulast auf das Land Baden-Württemberg über. Es stellen sich verschiedene grunderwerbsteuerliche Fragen; unsere Rechtsauffassung haben wir dargestellt. 1. Verkäufe oder Tauschgeschäfte zwischen den an der PG beteiligten Unternehmen und der Stadt Sämtliche Übertragungen unterliegen der Grunderwerbsteuer. Die Steuerbefreiungsvorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 3b GrEStG (Förmliches Umlegungsverfahren) sind nicht gegeben. Bei Tauschgeschäften fällt GrESt bei beiden am Tauschgeschäft beteiligten Parteien an. Wie ist hier der Wert zu bemessen, insbesondere wenn bisher unerschlossene Grundstücke im Wege der Straßenbaumaßnahmen erschlossen werden? 2. Übertragung von Eigentum bzw. der Straßenbaulast von der Stadt auf das Land Baden-Württemberg § 4 Nr. 1 GrEStG Von der Besteuerung sind ausgenommen sind: „1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlaß des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlaß von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.“ Ein „Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ im Sinne dieser Vorschrift kann wohl auf Grundlage der Regelung in § 10 Straßengesetz Baden-Württemberg stattfinden. Diese Vorschrift lautet auszugsweise: „§ 10 Eigentum und andere Rechte (1) Wechselt die Straßenbaulast zwischen dem Land, einem Landkreis oder einer Gemeinde, so geht das Eigentum an der Straße ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, wenn es bisher einer dieser Körperschaften zustand; dies gilt nicht für Nebenanlagen. Bestehen zwischen den beteiligten Trägern der Straßenbaulast oder zwischen einem Träger der Straßenbaulast und dem bisherigen Eigentümer Meinungsverschiedenheiten über den Eigentumsübergang oder dessen Umfang, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenaufsichtsbehörde, wenn der neue Träger der Straßenbaulast das Land ist, das Regierungspräsidium.“ Falls es hier zu einem Eigentumsübergang von Grundstücken zwischen unterschiedlichen Personen des Öffentlichen Rechts (Stadt, Land) durch Übergang der Straßenbaulast kommt, dürfte bezogen auf den Anteil der Stadt die Übertragung grunderwerbsteuerfrei sein. Dies gilt nicht für die privatrechtlich organisierten Unternehmen. Für deren Beteiligung fällt Grunderwerbsteuer an. Das Gleiche gilt bei direkten Übertragungen durch die Unternehmen auf das Land Baden-Württemberg. Sehen Sie noch andere Befreiungsvorschriften oder Möglichkeiten zur Reduzierung der Grunderwerbsteuer?
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