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§ 14 Nr. 1 GrEStG,§ 3 Nr. 2 und 6 GrEStG,interpolierende Betrachtung

Unsere Mandantin hat im Wege der Erbfolge ein Grundstück erhalten. Die Regelungen hierzu waren wie folgt vereinbart: 1995 wurden der Schwester unserer Mandantin diverse Grundstücke nebst landwirtschaftlichen Gebäuden von den Eltern übertragen. Im Rahmen des Übertragungsvertrags wurde die Verpflichtung festgehalten, dass die Schwester nach Aufparzellierung eines der unbebauten Grundstücke einen Bauplatz von 700 m² an unsere Mandantin zu übertragen hat. Diesbezüglich wurde bereits 1995 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im März 2022 wurde das Grundstück nun parzelliert. Damit wird unsere Mandantin nun im Grundbuch eingetragen, und die Auflassungsvormerkung kann gelöscht werden. Das Finanzamt möchte nun für den Vorgang der Eintragung und Löschung der Auflassung Grunderwerbsteuer festsetzen. Ist dies zutreffend? War der grunderwerbsteuerlich relevante Vorgang nicht bereits mit Eintragung der Auflassung geregelt und eingetragen mit Vertrag im Jahr 1995 und damit die Übergabe des Grundstücks von den Eltern an die Tochter grunderwerbsteuerfrei?
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