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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 1a KStG,Formwechsel

Meine Mandantin, eine GmbH & Co. KG, errichtet derzeit ein Gebäude auf eigenem Grund und Boden. Die Komplementärin ist nicht am Vermögen der KG beteiligt. In der KG, wie auch bei der Komplementärin, steht ein Gesellschafterwechsel an. Beteiligt sind bisher jeweils die Gesellschafter A, B, C mit je 25 %, D mit 21 % und E und F mit je 2 % einheitlich an der GmbH und an der KG. Die Gesellschafterstruktur bestand bereits zu dem Zeitpunkt, als das zu bebauende Grundstück von der KG erworben wurde. Folgende Gesellschafterveränderung ist angedacht: 1. Gesellschafter A beabsichtigt, zum 01.01.2023 seinen Anteil von 25 % an der KG und an der Komplementärin in eine vermögensverwaltende GmbH „VA“ zu überführen. An dieser soll A und Z (neu!) zu je 50 % beteiligt sein. 2. Gesellschafter B beabsichtigt, zum 01.01.2023 seinen Anteil von 25 % an der KG und an der Komplementärin in eine vermögensverwaltende GmbH „VB“ zu überführen. An dieser soll B zu 100 % beteiligt sein. 3. Gesellschafter C beabsichtigt, zum 01.01.2023 seinen Gesamtanteil an der KG und an der Komplementärin zu jeweils 12,5 % an die vorstehende vermögensverwaltende GmbH „VA“ und an den Gesellschafter D zu verkaufen. 4. Die KG beabsichtigt, zum 01.01.2023 vom Optionsrecht nach § 1a KStG Gebrauch zu machen. Frage: Ergeben sich hierdurch grunderwerbsteuerrechtliche Folgen?
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