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§ 8 Abs. 2 GrEStG,einheitliches Vertragswerk

Die A GmbH & Co. KG (A-KG) ist Eigentümerin eines größeren Areals. Es ist geplant, das Areal aufzuteilen und einzelne Grundstücke auf neu zu gründende 100-%-Tochter GmbH & Co. KGs (Tochter-KGs) auszugliedern und zu entwickeln. Die Ausgliederung der Flächen auf die Tochter-KGs stellt einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 (1) Nr. 1 GrEStG dar. Mangels Gegenleistung ist der Grundbesitzwert nach dem BewG BMGL für die GrESt. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungstatbestände nach §§ 5/6 GrEStG liegen annahmegemäß nicht (bzw. nur teilweise) vor, der Vorgang löst damit GrESt aus. Frage: Führen Planerbeauftragungen bis maximal zur fertigen Genehmigungsplanung zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn vor der Übertragung noch keine baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück der A-KG erfolgen? Spielt hier die gesellschaftsrechtliche Stellung (Mutter auf 100-%-Tochter eine besondere Rolle) bzw. kommt es auf die Besetzung der GFs bei der A-KG und den Tochter-KGs an?
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