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einheitliches Vertragswerk,zeitliche Abfolge der Verträge

Sachverhalt: Als 50%iger Gesellschafter und Geschäftsführer der B Grundstücksges.mbH - die nur den Ankauf und Verkauf von unbebauten Grundstücken betreibt - hat Herr A im Besitz u.a. ein Grundstück in C. Bei diesem Grundstück handelt es sich um 2 Grundstücke zur Bebauung mit je einem Doppelhaus. Seine Tochter D hat eine Fläche, Herr A hat die andere Fläche von der B Grundstücksges.mbH erworben. Die B Grundstücksges.mbH hat wiederum Beziehungen zu einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, welches spezielle Haustypen entwirft. I.d.R. ist bei Kauf des unbebauten Grundstücks von der B Grundstücksges.mbH eine Bauverpflichtung mit dem speziellen Haustyp vorgesehen (einheitliches Vertragswerk). Herr A hat zu dem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, welches spezielle Haustypen entwirft keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Das Finanzamt will nun sowohl für Herrn A als auch seiner Tochter ein heitliches Vertragswerk annehmen. Der Bauvertrag mit dem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, welches spezielle Haustypen entwirft, wurde am 13.09.2021 angeschlossen. Der Grundstückskaufvertrag am 20.09.2021! Frage 1: Liegt in den diesem Fall sowohl für den Vater als auch die Tochter ein heitliches Vertragswerk vor oder Frage 2: Sind die beiden Sachverhalte unterschiedlich zu werten denn Frage 3: Ist Herr A als Funktionsträger iSv. 4.1. der gleichlautenden Ländererlasse zum Gegenstand eines einheitlichen Erwerbsvorgangs vom 20.09.2017 in seiner Entscheidung auf das "Ob und "Wie" der Bebauung frei? U.E: ja, er konnte frei entscheiden im Gegensatz zu einem "Drittkäufer" Frage 4: Schlägt das "frei sein zum Ob und Wie" auf Grund der Vater-Sohn-Beziehung ggf. auch auf die Tochter durch? Gruß Jens Klein Begründung bezüglich unseres oben aufgeführten Einsprüchs möchte ich auf Punkt 4.1 „Erwerb durch Funktionsträger“ im „Gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (einheit-liches Vertragswerk/Einheitlicher Erwerbsgegenstand) vom 20.09.2017“ verweisen. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Gegenstand des Erwerbs ist in diesem Fall das unbebaute Grundstück. Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand (einheitlicher Erwerbsgegenstand) ist typisch, dass der Erwerber — im Gegensatz zu einem Bauherrn - in seinen Möglichkeiten, sowohl den Grundstücksverkäufer als auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist. Demgegenüber ist eine Person, die zur Veräußererseite gehört und bei der Bebauung mitwirkt, indem sie das "Ob" und "Wie" der Bebauung maßgebend beeinflusst, grunderwerbsteuer-rechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr. Das gilt auch, wenn diese Person nicht selbst das Grundstück veräußert oder Bauleistungen erbringt, sondern das Bauvorhaben und/oder die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördert, dass sie die Leistungen des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmers zu einer einheitlichen Gesamtleistung, dem Verkauf eines bebauten Grund-stücks, zusammenführt. Sie wirkt damit auf die für die Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstands entscheidende Ver-knüpfung der einzelnen Verträge hin. Erwerben danach Funktionsträger (Projektanbieter, Treuhänder) mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung das Grundstück (z. B. weil sich nicht genügend Interessenten oder Treugeber gefunden haben), ist das Grund-stück nach Auffassung der Finanzverwaltung in dem Zustand zu besteuern, in dem es sich bei Vertragsabschluss befindet. Die künftig anfallenden Baukosten sind in diesem Fall nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (BFH Urteil vom 25.04.2018 - IIR 50/15 (veröffentlicht am 01.08.2018)). Nach unser Rechtsauffassung ist Herr Prigand als Funktionsträger zu behandeln, da er auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung des Grundstücks einen bestimmten Einfluss ausübt. Nach Auskunft von Herrn Prigand war er unmittelbar am Verkauf der Grundstücke in Mittenwald OT Ragow als Hausanbieter beteiligt. Eines der letzten Grundstücke hat er dann selbst gekauft und war nicht an Town & Country gebunden, da er seinen eigenen Kauf nicht von einer Be-bauung abhängig machen wollte. Das Herr Prigand als „regionaler Ansprechpartner“ für den Verkauf der Grundstücke in „Mittenwalde“ tätig war, ergibt sich aus den oben aufgeführten Sachverhalt. Gemäß dem vorbezeichneten Erlass sind die Baukosten deshalb nicht in die Bemessungs-grundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
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