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Kaufpreis,Bewertung einer Kapitalforderung,§ 12 Abs. 3 BewG

Eine natürliche Person verkauft ein Grundstück an eine Genossenschaft, an der sie selbst Genossenschaftsanteile hält. In der notariellen Urkunde wird vereinbart, dass der Kaufpreis zunächst drei Jahre gestundet und danach in weiteren 67 Jahren gleichmäßig getilgt wird. Über den gesamten Zeitraum von 70 Jahren wird ein Zins von 0,25 % vereinbart. Der Kaufpreis beträgt 9,6 Mio. €. Gemäß dem BewG ergibt sich unter Anwendung der Ermittlung des Barwerts für niedrig verzinsliche Forderungen ein Barwert von ca. 5,9 Mio. €. Frage: Ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Kaufpreis in Höhe von 9,6 Mio. € oder der ermittelte Barwert von 5,9 Mio. €?
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