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§ 1 Abs. 2b GrEStG,§ 1 Abs. 3 GrEStG

Anteile an der Holding-GmbH (H) – mit Grundbesitz – wurden gehalten von natürlicher Person A zu 56 % und natürlicher Person B zu 44 %. Am 14.10.2016 wurde der Anteil von A an eine Erwerbergesellschaft mbH (E) veräußert. Gesellschafter der E waren die natürlichen Personen C, D und F. Die Grundsteuerreform gilt ab dem 01.07.2021. Es wird zum 30.09.2022 geplant, auch die Anteile von B in Höhe von 44 % an die Gesellschafter der E zu gleichen Teilen, demnach jeweils 14,67 %, zu übertragen. Die E soll erst einmal nicht direkt erwerben. Bei C und D handelt es sich um Kinder von B, und diese sollen die Anteile geschenkt bekommen. Zurzeit ist geplant, dass C und D die geschenkten Anteile im Privatvermögen halten, als Alternative wird eine C-GmbH und eine D-GmbH überprüft. F hingegen wird die Anteile über eine F-GmbH erwerben. Werden die Grenzen nach der Grunderwerbsteuerreform nach § 23 Abs. 18 ff. GrEStG überschritten und entsteht eine Grunderwerbsteuer für F (wir nehmen an, dass bei C und D aufgrund der Schenkung keine Steuer anfällt)?
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