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Einlage,Formwechsel

Ich bitte um Rückmeldung, ob nachfolgende Ausführungen korrekt sind, bzw. um Beantwortung der Fragen: Sachverhalt: Eine natürliche Person SR hat eine Holdingstruktur gegründet → RA GmbH (Erwerb und Halten von Beteiligungen) und SE GmbH (Vermietung und Verwaltung von Immobilien). 100-%-Gesellschafter der RA GmbH ist SR, 100-%-Gesellschafter der SE GmbH ist die RA GmbH. SR besitzt in seinem Privatvermögen (Einkünfte aus V+V) sechs Eigentumswohnungen, gekauft in 11/2017. Diese sollen steuerneutral in die SE GmbH überführt werden. Folgende Schritte sind aus meiner Sicht dafür erforderlich: 1. Überführung der sechs ETW aus dem Privatvermögen des SR in eine GbR. An der GbR soll SR mit 100 % beteiligt sein, dessen Bruder AR mit 0 %. Da SR 100 % des GbR-Vermögens beiträgt und zu 100 % an der GbR beteiligt ist, ist die Übertragung der Immobilien auf die GbR steuerfrei in der Grunderwerbsteuer gem. § 5 Abs. 2 GrEStG (geplant in 03/2022). 2. Formwechsel der GbR in eine eingetragene Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG). Eintragung ins Handelsregister. Aus meiner Sicht ist dieser Zwischenschritt erforderlich, da nur eine eingetragene Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann. Aus meiner Sicht auch möglich, direkt eine eingetragene Personengesellschaft zu gründen. Da es sich hier um einen bloßen Formwechsel handelt ohne Änderung in der Gesellschafterstruktur, entsteht keine Grunderwerbsteuer-Belastung (geplant in 03/2022). 3. Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH (XY). Ausscheiden des mit 0 % an der GbR beteiligten Gesellschafters AR. Erfolgt der Formwechsel in die XY GmbH ebenfalls im Jahr 2022, fällt Grunderwerbsteuer an, da die Sperrfrist von zehn Jahren verletzt wurde, korrekt? Erfolgt der Formwechsel in die XY GmbH im Jahr 2032, ist die zehnjährige Sperrfrist nicht verletzt und es fällt keine Grunderwerbsteuer an, korrekt? Besteht die Möglichkeit, z.B. nur 89 % der Anteile an der Personengesellschaft in die XY GmbH formzuwechseln oder einzubringen, so dass auch im Jahr 2022 keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird? Die restlichen 11 % werden im Jahr 2032 in die XY GmbH eingebracht/formgewechselt. Ist dieser Weg grundsätzlich überhaupt möglich? Wie erfolgt die Überführung der formgewechselten XY GmbH in die bestehende SE GmbH? Oder besteht die Möglichkeit, die Immobilien aus der eingetragenen Personengesellschaft ohne Anfall von Grunderwerbsteuer direkt in die SE GmbH zu überführen? Problematisch ist auch die Ertragsteuer hinsichtlich der zehnjährigen Haltefrist. In welchem Schritt wird gegen die zehnjährige Haltefrist verstoßen mit der Folge, dass Ertragsteuer entsteht (BMG = Differenz zwischen aktuellem Wert und Kaufpreis)?
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