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§ 1 Abs. 2a GrEStG,Altgesellschafter,Übergangsregelungen

Meine Mandanten A und B (je natürliche Personen) haben am 31.12.2014 je 40 % der Anteile an einer GmbH & Co. KG von C gekauft (insgesamt somit 80 %), in deren Betriebsvermögen sich Betriebsgrundstücke befanden und bis heute unverändert befinden. Weiterer Gesellschafter war und ist bis heute der D (ebenfalls eine natürliche Person) mit 20 %. Nunmehr beabsichtigen A und B, die Anteile des D (also je 10 %) zu erwerben. Ich stelle mir nun die Frage, ob nach dem (neuen) § 1 Abs. 2a GrEStG ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vorliegt, also auch die Erwerbe der A und B aus dem Jahr 2014 in den Zehnjhreszeitraum einzubeziehen sind oder nicht.
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