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§ 3 GrEStG,§ 5 GrEStG

Wir betreuen ein Mandat im gehobenen Alter, in dem der Ehemann sehr Immobilien lastig ist. Bis auf eine Immobilie sind alle vermietet, allerdings einige nicht älter wie 10 Jahre. Im Falle des Versterbens des Ehemanns würde eine, trotz drei Kinder und Ehefrau, recht hohe Erbschaftsteuer anfallen. Auf Grund dessen wollen die Ehepartner den Zugewinnausgleich zu Lebzeiten und in einer intakten Ehe vollziehen und die hälftigen Immobilien auf die Ehefrau übertragen und somit die Grundlage einer Gesellschaft gründen. Im Anschluss ist angedacht die jeweiligen Anteile der Gesellschaft bis max. der jeweiligen Schenkungssteuer Freibeträge auf die Kinder zu übertragen. Würde Grunderwerbsteuer entstehen? Gibt es haltensfristen? Liegt hier ein Gestaltungsmißbrauch vor?
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