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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 GrEStG,§ 13 GrEStG,§ 14 GrEStG

Unser Mandant hat 12/2019 einen notariellen Vertrag zum Erwerb eines Baugrundstücks geschlossen. Der Erwerb ist aufschiebend bedingt, dass ein rechtswirksamer Bebauungsplan aufgestellt wird. Diese Bedingung ist bisher noch nicht eingetreten. Gemäß Vereinbarung trägt der Käufer die Grunderwerbsteuer. Nun will unser Mandant die Rechte aus dieser Urkunde veräußern, der neue Erwerber wird aufgrund der Rechtslage für diesen zweiten Vorgang Grunderwerbsteuer entrichten müssen. Die Frage ist: Wer schuldet später die Grunderwerbsteuer aus dem ersten Vertrag, wenn die Bedingung eintritt: unser Mandant, weil er den Vertrag damals geschlossen hat, oder der neue Erwerber, weil er zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung Rechtsinhaber aus der Urkunde ist?
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