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Anteilsvereinigung,Anzeigepflicht,Rückgängigmachung

Wir betreuen langjährig einen ortsansässigen Notar. Dieser Mandant kam mit folgendem Sachverhalt auf uns zu, den er beurkundete: A hält 20 % der Anteile an der C GmbH. Die weiteren 80 % der Anteile an der C GmbH hält die B GmbH. A hat mit notariellem Vertrag vom 15.05.2023 die Anteile an der C GmbH an die B GmbH verkauft und abgetreten. Die Anzeige an das FA ist herausgegangen am 16.05.2023. Angeschrieben wurde das FA nach § 17 Abs. 1 GrEStG, in dem das Grundstück liegt, nicht in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Mit Aufhebungsvertrag vom 05.06.2023 wurde der Vertrag vom 15.05.2023 aufgehoben und insgesamt rückgängig gemacht. Darin war der Antrag enthalten, die Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 GrEStG aufzuheben. Dieser Vertrag mit dem Antrag gem. § 16 GrEStG wurde am 07.06.2023 erneut an das FA gesendet, in welchem der Grundbesitz liegt. Nunmehr meldet sich der Steuerberater des Käufers und sagt, dies sei falsch. Es hätte gem. § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG das FA der Gesellschaft angeschrieben werden müssen. Und da nun die 14-Tagesfrist des ursprünglichen Vertrags abgelaufen und die Anzeige nicht beim richtigen FA eingegangen sei, ginge die Aufhebung nunmehr ins Leere. Was sollen wir unserem Mandanten jetzt empfehlen? Wie muss er handeln?
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