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§ 1 Abs. 2b GrEStG,Kaufoption,Unmittelbare Ebene

Eine Projekt-GmbH hat einen Gesellschafter P. In der Projekt-GmbH gibt es seit 2019 ein Grundstück. Unser Mandant, die M-GmbH, erwirbt 89,9 % der Anteile an der Projekt-GmbH. Das Grundstück wird bebaut und danach das gesamte Objekt aus der Projekt-GmbH veräußert. Sofort danach erwirbt unser Mandant, die M-GmbH, die restlichen 10,1 % der Anteile an der Projekt-GmbH, die dann ja kein Grundstück mehr hat …. Für diese 10,1 % wird der M-GmbH aber schon mit dem Kauf der 10,1 % Anteile eine Call-Option (Kauf-Option) zum Erwerb der 10,1 % Anteile eingeräumt, die aber erst nach dem Verkauf des Grundstücks gezogen werden kann. Besteht hier die Gefahr, dass durch den Erwerb der 10,1 % Anteile (also dem Ziehen der Call-Option) Grunderwerbsteuer entsteht, obwohl das Grundstück dann nicht mehr da ist? Oder kann durch die Einräumung der Call-Option schon Grunderwerbsteuer bestehen?
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