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§ 5 Abs. 3 GrEStG,Sperrfristverstoß,Veräußerung

Unser Mandant hat seine Einzelfirma mit erheblichen Grundbesitz im Anlagevermögen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme in die von ihm gegründete GmbH & Co. KG gegen Erhöhung des Kommanditanteils übertragen. Seitens des Finanzamts wurde festgestellt, dass dieser Übergang durch Ausgliederung gemäß § Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Nr. 1 GrStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, aber die Steuer gem. § 5 Abs. 1 und 2 GrStG nicht erhoben wird, sofern sich der Anteil des Mandanten am Vermögen der Gesamthand nicht in nächsten zehn Jahren ändert. Veränderungen seien gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrStG anzuzeigen. Nunmehr will der Mandant ein kleines Grundstück mit geringem Wert an eine andere ihm gehörende Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig veräußern. Unseres Erachtens ist dadurch die Nichterhebung der Steuer gemäß § 5 GrStG nicht gefährdet, da sich der Anteil des Mandanten am Vermögen der Gesamthand nicht ändert und auch § 19 Abs. Nr. 4 GrStG nur von der Änderung im Gesellschafterbestand der Gesamthand spricht und nicht an den unveränderten Bestand des Grundvermögens nach Ausgliederung anknüpft. Ist das richtig?
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