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§ 1 Abs. 2b GrEStG,eigene Anteile,§ 1 Abs. 3 GrEStG

Eine gemeinnützige GmbH verfügt über eine Immobilie im Wert von einigen Millionen Euro. Gesellschafter der gGmbH sind zu – 85,9375 % die Gesellschaft selber, zu – 9,375 % Gesellschafter A und zu – 4,6875 % Gesellschafter B. Nun wollen A und B ihre Gesellschaftsanteile an C verkaufen, die künftig auch die Alleingeschäftsführerin sein soll. C würde somit über 14,0625 % der Anteile verfügen bzw. 100 % der „freien Anteile“, eben die, die nicht der gGmbH selber gehören. Der ursprüngliche Alleingesellschafter hat seine Anteile im März 2019 wie oben dargestellt an die Gesellschaft selber sowie an die Gesellschafter A und B verkauft, d.h., im Jahr 2019 fand ein Gesellschaftertausch zu 100 % statt, der nicht der Grunderwerbssteuer unterworfen wurde. Mir ist durch die Tatsache, dass 85,9375 % der Gesellschaft selber gehören, die Auswirkung auf die Steuerbarkeit bei der Grunderwerbssteuer nicht ganz klar. Lehrbuchgemäß müsste der Vorgang grunderwerbsteuerfrei sein.
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