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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 5 GrEStG

IST-Situation KT ist Alleingesellschafter der KT-GmbH. Die GmbH hatte früher ein gewerbliches Erwerbsgeschäft, welches veräußert wurde. Dadurch war entsprechend Liquidität vorhanden und eine Rücklage. Deshalb erwarb die GmbH ein entsprechendes Mehrfamilienhaus und änderte den Geschäftszweck entsprechend auf Vermögensverwaltung usw. Weitere erhebliche Liquidität stellte sie dem Gesellschafter zur Verfügung. Daher hat die GmbH hohe Forderungen an den Gesellschafter und Zinseinnahmen daraus. Ziel: Die Forderungen sollen abgebaut werden durch Einlage/Verkauf von Grundstücksvermögen an die GmbH. GrESt sollte vermieden werden. GewSt in der GmbH soll durch jährlichen Antrag gem § 9 (1) Satz 2 vermieden werden. Plan: 1. KT bringt Grundstücke in Vater-Tochter-GbR ein. Dabei erhält die Tochter 11% der GbR-Anteile und KT 89%. 2. KT veräußert seine 89% an die GmbH, so dass zukünftig die GbR aus Tochter besteht. 3. Der Kaufpreis der GmbH wird gegen die GmbH-Forderungen aufgerechnet. Steuerliche Darstellung: Die betreffenden Mietwohn-Grundstücke sind seit mehr als 10 Jahren im Eigentum von KT. Die Übertragung von 11% an die Tochter mit Gründung der Tochter-Vater-GbR sollte gem. § 3, Nr. 6 GrEStG steuerlich unproblematisch sein. Nach gutachterlicher Feststellung des Werts ist wegen Schenkungsteuer zu entscheiden, ob Übertragung an Tochter entgeltlich, Teilentgeltlich oder als Schenkung erfolgen soll. Die Veräußerung des 89-%-GbR-Anteils an die GmbH erzeugt eine Personengesellschaft, bestehend aus Tochter und GmbH. Daher sollte der Erwerb gem. § 1 Abs.2a ff GrESt-frei erfolgen. Die Tochter wird ihren 11-%-Anteil in ihrem Vermögensbereich behalten. Das soll auch gelten, wenn der Erbfall eintreten sollte und die Tochter damit die GmbH-Anteile erbt. Die GbR wird zukünftig vom ehemaligen Grundstückseigentümer und Alleingesellschafter der GmbH verwaltet. Ich verstehe den Beschluss des BFH, IV-R-26/14, Beschluss vom 21.07.2016, so, dass dies kein Problem darstellt. Die GmbH stellt auch heute bereits den jährlichen Antrag gem. § 9 Abs.1 Satz 2 auf Kürzung des Gew-Ertrags. Sie übt keinerlei gewerbliche Tätigkeit aus. In der gutachterlichen Stellungnahme ist zu beurteilen, ob das Konzept in seinen einzelnen Punkten tatsächlich als jeweils steuerfrei zu beurteilen ist. Oder ob ich einem erkennbaren Irrtum unterliege. Bessere Vorschläge zur Erreichung des Zieles sind selbstverständlich willkommen.
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