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Anteilsvereinigung,zeitpunktbezogen

Bei unserer Mandantin, bis 2021 eine Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementär und zwei Kommanditisten, lauteten die Beteiligungsquoten seit vielen Jahren auf jeweils ein Drittel je Gesellschafter. Ende 2021 verstarb der Komplementär, und in der Folge schied seine Witwe als Kommanditistin ebenfalls aus der KG aus. Der dritte Gesellschafter, gleichfalls Kommanditist, führt inzwischen die Gesellschaft allein weiter, nachdem er zuvor den auf den Erben des Komplementärs übergegangenen Anteil sowie den Kommanditanteil der Witwe jeweils erworben hatte. Zuvor war eine GmbH gegründet worden, die nunmehr persönlich haftende Gesellschafterin ist, damit die Rechtsform einer KG erhalten blieb. Es besteht erheblicher Grundbesitz. Der jetzige alleinige Kommanditist hatte seinen ursprünglichen Anteil in Höhe von 33,33 % vor mehr als 15 Jahren erworben. Durch die jetzigen Erwerbsvorgänge wuchs seine Beteiligung um zweimal 33,33 % auf 100 % an, wobei die Erwerbe in einer Vertragsurkunde Ende 2022 gemeinsam vereinbart wurden. Unsere Frage geht nun dahin, ob die hier erfolgte Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG), die durch die beiden Erwerbe zu einer Gesamtbeteiligung von über 90 % geführt hat, dennoch von der Grunderwerbsteuer ausgenommen bleibt, da der Erwerber im Jahr 2022 schon länger als 15 Jahre an der KG beteiligt war, wenn auch sein damaliger ursprünglicher Erwerb keine GrESt ausgelöst hatte (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG).
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