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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 1 Abs. 3 GrEStG

Die natürliche Person A hat im September 2020 eine GmbH & Co. KG gegründet und ist alleiniger Kommanditist mit 100% der Anteile. Im Oktober 2020 hat A ein Grundstück in diese Gesellschaft eingelegt. Dieser Vorgang wurde von der Finanzverwaltung grunderwerbsteuerfrei behandelt. Im selben Monat hat A 50% seiner Kommanditanteile an die B-GmbH (fremde Dritte) veräußert. Dieser Vorgang führte meines Erachtens gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG zu einer rückwirkenden Versagung der Steuerfreiheit in Höhe von 50%, eine Bescheid liegt trotz Meldung der Übertragung noch nicht vor. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beurteilender Sachverhalt: A beabsichtigt nun in 2023, die 50% Anteile von der B-GmbH zurückzukaufen. Meines Erachtens ist diese Übertragung grunderwerbsteuerfrei, da A Gründungsgesellschafter ist, § 6 Abs. 4 GrEStG. Ist dies zutreffend?
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