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Übergang,Treuhand

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Grundbesitz hat zwei Kommanditisten, welche jeweils zu 50 % beteiligt sind. Der Kommanditist A überträgt von seinen Anteilen jeweils 20 % an seine zwei Kinder und behält sich den Nießbrauch an den Anteilen zurück. Gleichzeitig werden zwei Treuhandverträge abgeschlossen, so dass der Kommanditist A die Anteile seiner Kinder treuhänderisch hält. Im Handelsregister erfolgt somit keine Eintragung hinsichtlich der neuen Gesellschafter (Kinder). Kurze Zeit später verstirbt der Kommanditist B. Aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag wachsen die Gesellschaftsanteile des B dem A an. A ist nicht Erbe des B, den Erben des B steht ein Abfindungsguthaben zu. Nach Vollzug im Handelsregister ist der A nunmehr zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt, wobei er 40 % der Anteile treuhänderisch für seine Kinder hält. Fragen: 1. Entsteht in diesem Fall aufgrund der Anwachsung Grunderwerbsteuer für den A wegen einer Anteilsvereinigung in einer Hand, obwohl dieser aufgrund der Treuhandverhältnisse nur zu 60 % an der Gesellschaft beteiligt ist und sich der Gesellschafterbestand nicht zu mehr als 90 % geändert hat? 2. Falls die 1. Frage mit Ja zu beantworten ist, wie wird der Fall behandelt, wenn die Treuhandverträge rückwirkend aufgehoben und die Kinder im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen werden? 3. Kommt es überhaupt auf eine Eintragung im Handelsregister an? Oder gelten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, und die Eintragung im HR wirkt nur deklaratorisch? 4. Spielt der Nießbrauch für die Grunderwerbsteuer eine Rolle? Ist dieser eventuell schädlich?
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