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Grunderwerbsteuer,Bruchteilsgemeinschaft,Gesamthandsgemeinschaft

An der Bruchteilsgemeinschaft X sind A, B und C zu je einem Drittel beteiligt. Die Gemeinschaft hat ein Grundstück, auf dem voneinander unabhängig drei Gebäude stehen, die jeweils von einer Person zu unterschiedlicher Einkünfteerzielung genutzt werden. Jeder der Personen sieht sich als „Eigentümer“ des jeweiligen Gebäudes, so dass diese beschließen, die Gemeinschaft aufzulösen. Jeder soll den Anteil am G+B erhalten, der seinem Bruchteil entspricht, sowie das jeweils genutzte Gebäude. Die Gebäude haben rein objektiv einen unterschiedlich hohen Wert. Ein Wertausgleich soll aber nicht stattfinden. Frage: Liegt ein steuerbarer Vorgang im Sinne des GrEStG vor und wenn ja, ist dieser auch steuerpflichtig? Abwandlung: Ergeben sich Änderungen am Ergebnis, wenn es sich statt einer Bruchteilsgemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt?
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