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§ 3 GrEStG,§ 6 GrEStG

Eine GbR bestehend aus zwei Brüdern, Bruder EW und Bruder KW (jeweils hälftig beteiligt), besitzt zwei Grundstücke (Grundstück 1 und Grundstück 2). Im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümer die GbR, bestehend aus den Gesellschaftern EW und KW. Im Jahr 2019 hat die GbR der Enkelin (in gerade Linie verwandt) und deren Ehemann zu gleichen Teilen bezüglich des Grundstücks 1 ein entgeltliches Erbbaurecht (bis zum Jahr 2118) eingeräumt. Auf den Jahreswert der Nutzung multipliziert mit dem entsprechenden Vervielfältiger der Laufzeit wurde im Jahr 2019 Grunderwerbsteuer bezahlt. Im Jahr 2023 ist Folgendes vorgesehen: Die GbR soll real geteilt werden. EW erhält Grundstück 1, KW Grundstück 2. Da das Grundstück 1 mehr Wert hat als Grundstück 2, bezahlt EW an KW einen entsprechenden Ausgleich in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz zwischen den beiden Grundstücken. Angenommen, Grundstück 1 hat Wert 100 und Grundstück 2 Wert 70, bezahlt EW an KW 15. Frage 1: Wie wird jeweils die Grunderwerbsteuer bemessen? Anschließend verkauft EW das Grundstück 1 (das ihm jetzt zu 100 % gehört) zu gleichen Teilen an seine Enkelin und den Ehemann der Enkelin. Ist unser Verständnis korrekt, dass der Verkauf zu 100 % ohne Grunderwerbsteuer ist, d.h., dass § 3 Nr. 6 GrEStG sowohl für den Verkauf an die Enkelin als auch an deren Ehegatten (§ 3 Nr. 6 S. 2 GrEStG) greift?
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