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Erbbaurecht,Gegenleistung,Bewertung

Sachverhalt: Eine natürliche Person A ist Eigentümer einer Teileigentumseinheit. Diese Teileigentumseinheit befindet sich in einem größeren Gebäudekomplex, in dem sich mehrere ähnliche Teileigentumseinheiten verschiedener Eigentümer befinden. Das gesamte Gebäude – und somit die einzelnen Teileigentumseinheit - wurden aufgrund eines Erbbaurechtsvertrages errichtet bzw. erworben (Teil-Erbbaurecht). A zahlt einen jährlichen Erbbauzins an den Erbbaurechtsgeber (E), für das Erbbaurecht am Grundstück. Das Erbbaurecht wurde für eine befristete Zeitdauer von 60 Jahren bestellt. Davon ist die Hälfte der Zeit bereits abgelaufen. A möchte diese Teileigentumseinheit nunmehr an B verschenken. B ist zu A eine „Dritte“ Person, die zu A weder verwandt noch verschwägert ist. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Teileigentumseinheit bestehen bei A nicht. B übernimmt demgemäß auch keine Verbindlichkeiten im Rahmen der Übertragung/Schenkung der Teileigentumseinheit. Durch die Schenkung von A an B tritt B in den Erbbaurechtsvertrag bezüglich des Grundstücks ein. B zahlt damit zukünftig den Erbbauzins an den Erbbaurechtsgeber (E). Alternativ überlegen A und B, ob die Teileigentumseinheit auch direkt an eine GmbH (B-GmbH) übertragen/geschenkt werden könnte, an der B zu 100% als Gesellschafter beteiligt ist. Die GmbH würde dann auch entsprechend in den Erbbaurechtsvertrag eintreten und den (zukünftigen) Erbbauzins an E bezahlen. Die Beteiligten gehen davon aus, dass es sich bei der Schenkung von A an B bzw. von A an die B-GmbH um „Schenkungen unter Lebenden“ gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG handelt. Demgegenüber bleibt der Übertragungsvorgang steuerfrei im Rahmen der Grunderwerbsteuer. - Grundsätzlich liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG vor. Gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG werden jedoch „Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ von der Besteuerung ausgenommen. Rechtsfragen zur Grunderwerbsteuer: Ist die vorstehend beschriebene Schenkung des A an den B von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG ausgenommen? Oder ist die Übernahme des - zukünftigen – Erbbauzinses durch B (gegenüber dem Erbbaurechtsgeber E) als „Gegenleistung“ im Sinne der Regelung in § 9 Absatz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG (siehe insbesondere hierzu Nr. 2 Satz 3) einzustufen, so dass die Übertragung grunderwerbsteuerpflichtig wird (- und nicht mehr der Schenkungsteuer unterliegt)? Wenn ja, was ist dann die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 GrEStG für diese Übertragung? Ändert sich etwas an dem Ergebnis zu den vorstehenden Rechtsfragen, wenn die Schenkung/Übertragung von A an die B-GmbH erfolgt?
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