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Erbteilskauf,§ 3 GrEStG,§ 6 GrEStG

Eine ErbG/GbR besteht seit 1997 und besteht ausschließlich aus Immobilien und Bargeld. Gesellschafter sind die Schwestern T und B zu je 50 %. Nach erheblichen Auseinandersetzungen verkauft B an den Sohn von T ihren 50%igen Gesellschaftsanteil zum 30.06.2022 für einen Betrag von 920.500 € (Wert wurde von beiden Schwestern akzeptiert und entspricht dem gemeinen Wert). In diesem Fall wurde von einem anderen Steuerberater keine Grunderwerbsteuer und kein § 23 EStG angenommen. Der Sohn bezahlte nun den 50%igen Anteil mit der Aufnahme eines Darlehens von 920.500 €. Nun wird eines der wertvollsten Grundstücke zum 31.12.2022 an einen Investor zum Preis von 1.641.000 € veräußert. Das aufgenommene Darlehen wird vom Sohn getilgt. Anschließend (30.06.2023) soll eine Auflösung der ErbG/GbR erfolgen. Die restlichen Grundstücke werden im Rahmen einer Realteilung auf die beiden Gesellschafter T und deren Sohn aufgeteilt. Das vorhandene Barvermögen wird als Spitzenausgleich aufgeteilt. Frage: Fällt bei der zweiten Auseinandersetzung zum 30.06.2023 Grunderwerbsteuer an, und wie ist § 23 EStG zu beachten?
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