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vorweggenommene Erbfolge,Ausgleichszahlung,§ 3 Nr. 3 GrEStG

Eine Mandantin hat ihren beiden Kindern (Bruder und Schwester) im Notarvertrag I ihr selbst genutztes Eigenheim je zur Hälfte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überschrieben (sie ist in ein Pflegeheim umgezogen). Am selben Tag hat der Bruder mit Notarvertrag II den schwesterlichen Anteil des Hauses übernommen. Als Ausgleichszahlung an die Schwester wurde ein Betrag in Höhe von 50.000 € vereinbart. Das Finanzamt hat nun Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.750 € festgesetzt. Meine Frage ist nun: Ist hier nicht der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 3 GrEstG erfüllt? Es handelt sich ja sozusagen um die Teilung eines zukünftigen Nachlasses unter den zukünftigen Erben.
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