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§ 1 GrEStG,stille Gesellschaft als Rechtsträgerin bei der Grunderwerbsteuer

An der A GmbH & Co. KG sind A und B jeweils mit 50 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementär GmbH ist mit 0 % beteiligt. Im Jahr 2021 hat die A GmbH & Co. KG ein unbebautes Grundstück gekauft, welches sie im Folgejahr bebaut hat. Neben der direkten Kommanditbeteiligung von B an der R GmbH & Co. KG hat dieser im Jahr 2019 von einem Dritten eine atypisch stille Beteiligung an der A GmbH & Co. KG käuflich erworben. Im Folgenden soll die atypisch stille Beteiligung aufgelöst werden. Es stellt sich die Frage der grunderwerbsteuerlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Auflösung der stillen Gesellschaft. Löst die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft grunderwerbsteuerliche Tatbestände aus?
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