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§ 9 GrEStG,Kaufpreis

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um die Begutachtung des folgenden Sachverhalts: Eine Gesellschaft errichtet Windkraftanlagen. Dazu pachtet sie die vorgesehenen Flächen an. Als die Möglichkeit besteht, die betreffenden Flächen zu erwerben, wird dies vorgenommen. Der Kaufpreis beträgt das fünffache des Bodenrichtwertes und auch das fünffache des Verkehrswertes im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Fläche. Der hohe Kaufpreis resultiert aus dem Pachtvertrag für die Nutzung als Windkraftstandort. Kann bei Festsetzung der Grunderwerbsteuer argumentiert werden, dass nur das landwirtschaftliche Grundstück mit dem Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist und der Rest auf den "quasi mitgekauften" Pachtvertrag entfällt? Dies würde entsprechend die Bemessungsgrundlage um rund 80% senken. Vielen Dank im Voraus!
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