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Rückgängigmachung GrSt-KV,Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung

Sehr geehrte Damen und Herren, wir betreuen eine GmbH, die im Jahre 2021 ein betriebliches Grundstück erworben hat. Später hat sich herausgestellt, dass der Veräußerer gar nicht Eigentümer der von der GmbH vermeintlich erworbenen betrieblichen Immobilie war, mithin nach unserer Kenntnis gar nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Das Finanzamt hat jedoch mit Grunderwerbsteuerbescheid im Jahre 2021 eine entsprechende GrESt auf Grund des vorgelegten notariellen Kaufvertrages festgesetzt. Zur Eintragung der GmbH als Eigentümerin ist es jedoch nie gekommen. Nunmehr begehrt unsere Mandantin - die betrogene GmbH - die Rückgängig-machung der Festsetzung der GrESt. Frage: 1. Liegt ein Fall von § 16 GrEStG vor? 2. Wenn Frage 1 mit nein beantwortet wird, hat unsere Mandant auf Grund einer anderen Vorschrift Anspruch auf Erstattung der GrESt? Gruß Jens Klein
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