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Aufwuchs,§ 95 BGB

Es läuft ein Klageverfahren zur Grunderwerbsteuer: Unsere Auffassung: Der Wert der aufstehenden Bäume gehört bei dem Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zur BMG der GrunderwSt, da sie als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Verweis auf BFH: IIR 36/19. Finanzgericht entgegnet: Im Fall des o. g. BFH, auf den sich der beruft, ist zwar entschieden worden, dass die Gegenleistung für Scheinbestandteile nicht zur BMG der Grunderw.St gehört, und dass Scheinbestandteile in diesem Sinne auch Gehölze sind, bei denen schon zum Zeitpunkt der Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder vom Grundstück zu entfernen. Das setzt jedoch voraus, dass für den Aufwuchs (die Gehölze) ein besonderes, einzeln ausgewiesenes Entgelt vereinbart worden ist (Loose in Viskorf, GrEStG § 9 Rn. 102). So verhielt es sich auch im Fall des BFH (a.a.O.; entsprechend in BFH, Urt. vom 23.2.22, II R45/19), denn dort ist ein Gesamtkaufpreis von 105.000 Euro vereinbart worden, wovon ein Teilbetrag von 73.500 Euro auf den Aufwuchs und ein Teilbetrag von 31.500 Euro auf den Grund und Boden entfallen sollte. Dagegen ist im Streitfall ausdrücklich ein Kaufpreis für die aus Ackerland, Grünland, Aufforstung, Wald und Sonstigem bestehenden, näher bezeichneten Flurstücke (den "Kaufgegenstand" vereinbart worden. Lediglich für die Jagdeinrichtung ist ein gesondertes Teilentgelt ausgewiesen; das hat der Beklagte in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt. Unsere Frage: Ist der Ausweis von Aufwuchs im Kaufvertrag wirklich nötig? Bei Gebäuden wird der Grund- und Bodenanteil ja auch nicht gesondert im Kaufpreis benannt und ermittelt sondern erst im Nachhinein für die Afa. Ist diese Aufteilung im Kaufvertrag also verpflichtend?
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