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Belastung,Wohnrecht,§ 9 Abs. 1 GrEStG

Unsere Mandanten (Ehepaar) haben zu gleichen Teilen ein Mehrfamilienhaus erworben. Eine Wohnung bewohnt der Verkäufer, drei Wohnungen sind vermietet (und sollen nach dem Kauf durch das Ehepaar weiterhin vermietet werden) und zwei Wohnungen will das Ehepaar selbst bewohnen. Im not. Kaufvertrag räumen die Käufer dem Verkäufer ein unentgeltliches befristetes Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an der von ihm bisher genutzten Wohnung ein. Der Verkäufer hat als Wohnungsberechtigter die gewöhnlichen Ausbesserungs- und Erneuerungsaufwendungen, insbes. die Schönheitsreparaturen zu tragen. Darüber hinaus hat der Wohnungsberechtigte die Kosten für Strom, Wasser und Heizung für seine Wohnung zu tragen. Der Kaufpreis beträgt lt. Vertrag 280.000 €, wovon 40.000 € auf bewegliches Inventar entfallen. Der Wert des Grundbesitzes beträgt lt. Vertrag 310.000 €, wegen des verbleibendes Wohnungsrechts wurde ein Abzug von 70.000 € vorgenommen. 1. Der Grunderwerbsteuer wurden als Bemessungsgrundlage 240.000 € zugrunde gelegt. Ist das richtig? Was ist mit dem Wert des Wohnrechts? 2. Ist der Wert des Wohnrechts bei der Ermittlung der Anschaffungskosten der drei vermieteten Wohnungen zu berücksichtigen?
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