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§ 5 GrEStG,§ 6 GrEStG

Meine Mandanten planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Bocholt. Nach langjähriger Erbauseinandersetzung ist meine Mandantin S. V. allein Eigentümerin des Elternhauses geworden. Nach einem langjährigen Rechtsstreit hat sie das Grundstück zu einem Wert von 1,1 Mio. € mit einer Zuzahlung von 2/3 = 733 T€ erworben. Auf dem Grundstück soll nach Abriss des Hauses ein Fünffamilienhaus entstehen. Die vier Wohnungseinheiten werden veräußert, und die fünfte Wohnungseinheit wird selbstgenutzt. Das Grundstück ist Eigenkapital. Eine Finanzierungszusage der Bank für die Errichtung des Wohngebäudes liegt vor. Die vier Wohnungen im Erd- und Obergeschoss, pro Etage zwei Wohnungen, sollen durch eine eigene Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG errichtet und veräußert werden. Die selbstgenutzte Wohnung im zweiten Obergeschoss soll im Alleineigentum von S. V. bleiben. Dazu wird eine GmbH & Co. KG gegründet. 1.1. GmbH als Komplementärgesellschaft Stammkapital: 25.000 € Gesellschafter: S. V. 12.500 € J. T. 12.500 € (Tochter des Lebensgefährten von S. V.) Geschäftsführer: Josef T. (Lebensgefährte) 1.2. Kommanditgesellschaft als operative Gesellschaft Gesellschafter: S. V. 12.500 € J. T. 12.500 € Kapitalkonten: Kapitalkonten I [Festkapital] je 12.500 € Die Gewinnverteilung soll nach dem Verhältnis der Kapitalkonten I erfolgen. Die für den Fremdverkauf genutzte Fläche des Grundstücks (vier Wohnungen) soll durch S. V. in das Betriebsvermögen eingebracht werden. Eine Teilungserklärung für das Grundstück liegt noch nicht vor. Das Baugenehmigungsverfahren ist weitestgehend abgeschlossen. Für den Teil des selbstgenutzten Grundstücks erfolgt keine Einbringung. S. V. bildet zusammen mit den vier übrigen Bauherren eine Bauherrengemeinschaft. Nach Zeichnung der Kaufverträge an Erwerber der Wohnungen soll aus der ersten Kaufpreisrate der Käufer nach den Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung das Darlehen an S. V. für den Grund und Boden wieder ausgezahlt werden. Diese Mittel dienen der Finanzierung der eigenen Wohnung. Zivilrechtlich ist das gemeinsame Bauvorhaben von Frau S. V. mit der GmbH & Co. KG eine Bauherrengemeinschaft. Auftraggeber und Bauherr ist die Bauherrengemeinschaft, die in Vollmacht durch den Geschäftsführer der GmbH vertreten wird. Durch die Gründung einer Bauherrengemeinschaft soll erreicht werden, dass für die von Anfang an geplante selbstgenutzte Wohnung durch das gemeinsame Bauvorhaben von S. V. und der KG eine klare Trennung erfolgt. Das wirtschaftliche Ergebnis fällt ausschließlich bei der GmbH & Co. KG aus dem Fremdverkauf an. Wie ist bei der Grunderwerbsteuer zu verfahren? Fällt bei der Einbringung GrESt auf 50 % des Grundstücke der vier Käufer an? Könnte man dies umgehen, indem das Grundstück von S. V. an die jeweiligen Käufer direkt übertragen wird und nicht in die KG eingebracht wird?
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