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Nachlass,Erbauseinandersetzung,Personengesellschaft

Guten Tag, ich habe folgende Fragestellung: 1995 wurde vom Vater 1 Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge an 2 Kinder verschenkt. Im Grundbuch wurden die Kinder sofort als Susanne und Volker GbR eingetragen. 2015 ist der Vater verstorben und hat weitere Grundstücke an seine 2 Kinder (aus einem 1989/2003 geschlossenen Erbvertrag/Nachtrag mit Ehefrau und allen 3 Kindern ) vererbt. Die beiden Kinder Susanne und Volker erbten diese Grundstücke wieder als Susanne und Volker GbR. So auch im Grundbuch eingetragen. Lt. Erbvertrag waren Susanne und Volker als Erben eingesetzt. Die Grundstücke in der GbR wurde unverändert bis 2023 vermietet und verwaltet. Außer 2 Girokonto gab es nur die Grundstücke. Verbindlichkeiten gab es keine. 2023 haben sich Susanne und Volker in einem Auseinandersetzungsvertrag die Grundstücke und die Girokonten aufgeteilt. und sich als gleichwertig auseinandergesetzt betrachtet. Jedes Grundstücke gehörte somit ab diesem Zeitpunkt nur einer Person. Finanzamt sagt, dass jeweils 50% an jedem Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig ist nach § 6 Abs. 2 GrEStG, § 3 Nr. 3 GrEStG würde nicht zutreffen. Ist das richtig? Vielen Dank für Ihre Hilfe Mit freundlichen Grüßen Susanne Maier
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