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§ 6 Abs. 3 GrEStG,Behaltensfrist

Die A-KG hatte im Jahr 2006 ein Grundstück auf die B-KG übertragen, an welcher die A-KG selbst mit 94 % beteiligt war. 94 % der Bemessungsgrundlage wurden nach § 6 Absatz 3 Satz 1 GrEStG von der GrESt freigestellt. Im Jahr 2009 wurden 85 % der Anteile an der A-KG durch einen Dritten erworben. Meine Frage lautet: Führt die Übertragung von 85 % der Anteile an der mittelbar an dem Grundstück beteiligten A-KG im Jahr 2009 dazu, dass § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG zur Anwendung kommt und in Höhe von 85 % die Grunderwerbsteuer nacherhoben wird?
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