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§ 19 Abs. 2 GrEStG,§ 13 GrEStG,Anzeigepflicht

Hier ein paar Fragen zum Thema Rechnungen. Folgende Situation: Wenn wir eine Wohnung verkaufen, fällt auf den Kaufpreis keine Mehrwertsteuer an, da der Käufer Grunderwerbssteuer auf den gesamten Kaufpreis zahlt. Oftmals ist es jedoch so, dass der Käufer nach der Beurkundung Sonderwünsche hat. Wie z.B. den Verbau von speziellen Fliesen oder einer anderen Ausstattung, wodurch Mehrkosten entstehen. Sollte der Kunde Sonderwünsche äußern, Erstellen wir eine Änderungsvereinbarung, in der die Wünsche und die daraus anfallenden Zusatzkosten fixiert werden (siehe Anhang). In der Änderungsvereinbarung weisen wir darauf hin, dass die Mehrkosten der Grunderwerbssteuerpflicht unterliegen und wir diese dem Finanzamt anzeigen. Mit fortschreitenden Bautenstand erstellen wir hierzu Rechnungen, in denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Diese Rechnung nehmen wir selbstverständlich in DATEV mit auf und übermitteln diese so an das Finanzamt. Hieraus ergeben sich folgende Fragen: 1. Reicht es aus, dass wir den Kunden in der Änderungsvereinbarung darauf hinweisen, dass die Mehrkosten der Grunderwerbssteuerpflicht unterliegen? 2. Reicht es aus, dass wir die Rechnungen zu den Änderungsvereinbarungen/Sonderwünschen über DATEV an das Finanzamt übersenden oder sind wir verpflichtet dem Finanzamt mitzuteilen, dass bisher auf diesen Betrag keine Grunderwerbssteuer gezahlt wurde? 3. Oder ist im Grunde genommen nur der Kunde verpflichtet dem Finanzamt mitzuteilen, dass auf den Rechnungsbetrag der Sonderwünsche bisher noch keine Grunderwerbssteuer gezahlt wurde? 4. Gibt es generell noch Verpflichtungen, denen wir oder der Käufer hieraus nachkommen müssen? Wir möchten natürlich vermeiden, dass das Finanzamt von uns oder dem Kunden Mehrwertsteuer verlang.
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