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§ 16 Abs. 2 GrEStG,Rückerwerb

Sehr geehrte Damen und Herren. Unsere Mandanten haben am 08.12.2021 je ein Grundstück an eine GmbH & Co. KG veräußert, an der Sie jeweils anteilig mit 50% beteiligt waren. Laut Vertrag erfolgte der Besitzübergang nach Zahlung der jeweiligen Kaufpreise am 30.12.2021 Am 09.01.2022 Grunderwerbssteuer (anteilig) festgesetzt und die Eintragung ins Grundbuch erfolgte kurzfristig danach. Diese Grundstücke wurden anschließend vermessen und zu einer größeren Parzelle vereinigt. Nunmehr möchten die Mandanten die Grundstückskaufverträge wieder rückgängig machen bzw. einen Rückerwerb im Sinne der § 16 Abs. 2 Nr. GrEStG durchführen. Ziel ist es sowohl die ursprüngliche Grunderwerbssteuer für die Vergangenheit aufzuheben, als auch für den neuen Vorgang zu vermeiden. Hierbei ergibt sich für uns die Frage zur exakten Fristberechnung. Außerdem sind die Flächen nunmehr erneut zu teilen und in zwei Parzellen auszuparzellieren. Hierbei könnte es durch die erneute Vermessung zu kleinen Unterschieden in der Größe der Grundstücke und entsprechend zu einer neuen Bezeichnung (Flur x und Flurstück y) kommen. Stellen die leicht differierenden, aber erklärbaren Flächengrößen und die neue Benennung der Grundstücke (sowie entsprechend auch neuen Grundbücher) ein Problem bei der Rückabwicklung dar. Ist die notariell beabsichtigte Teilung bereits ausreichend für den Rückerwerb, obwohl dann die Auflassung ggf. nur im derzeit vereinten Grundbuch eingetragen werden kann? mit freundlichen Grüßen Hendrik Bergkemper
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