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§ 1 Abs. 2 b GrEStG,§ 1 Abs 3 GrEStG,eigene Anteile

Sachverhalt: Im Jahr 2002 wurde eine bestehende Personengesellschaft durch Formwechsel in eine SE umgewandelt. An der SE waren im Zeitpunkt der Umwandlung fünf Gesellschafter zu je 20% beteiligt. Im Jahr 2019 haben drei Gesellschafter der SE die Anteile der übrigen zwei Gesellschafter erworben. Somit haben die übrigen drei Gesellschafter 60 % der Anteile in 2002 (bzw. zuvor bei Gründung der PersGes) angeschafft und 40 % der Anteile in 2019. Nunmehr sollen weitere Anteile von einem der drei Gesellschafter übernommen werden. Die Gesellschaft besitzt fremdvermietete Liegenschaften sowie diverse Beteiligungen und Wertpapiere. Frage: Besteht hinsichtlich der Alt-Anteile, die aus der Umwandlung 2002 entstanden sind, ein Bestandsschutz hinsichtlich der Steuerbefreiung / Steuerentstrickung (Spekulationsfrist für Anteile vor 2009)? Besteht bei Veräußerung der Anteile eine Verwendungsreihenfolge (Fifo o.ä.) oder ist eine selbstbestimmte Zuordnung möglich? Idealerweise sollen zunächst nur die steuerbefreiten (soweit zutreffend) Alt-Anteile veräußert werden. Besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass die SE die Alt-Anteile der Gesellschafter erwirbt (Eigene Anteile)? Hat die Anteilsübertragung (ggf. bis zu 100% auf einen Gesellschafter) Auswirkungen in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht bezüglich der Liegenschaft im Betriebsvermögen?
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