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Aufteilung eines Grundstücks,§ 7 GrEStG

Im Jahr 2003 wurde von den Eltern ein Grundstück, welches mit einem Doppelhaus bebaut war, an die beiden Kinder im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Das Grundstück steht seit der Übertragung im Miteigentum der beiden Geschwister. Im Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2003 steht Folgendes: Auf dem Vertragsgrundeigentum befinden sich zwei Doppelhaushälften, wie in beiliegendem Lageplan eingezeichnet. Der Lageplan wird zum Bestand der Urkunde erklärt. Auf ihn wird verwiesen und Bezug genommen. Die linke Doppelhaushälfte wird derzeit vom Erwerber R, die rechte Doppelhaushälfte von der Erwerberin Frau D genutzt. Die Erwerber verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf erstes Verlangen einer der Erwerber, welches jederzeit zulässig ist, das Grundstück teilen und neu vermessen zu lassen. Die Grenze zwischen den beiden neu zu bildenden Grundstücken hat wie in beiliegendem Lageplan blau eingezeichnet zu erfolgen. Nach Durchführung der Vermessung verpflichten sich Herr R, seinen Miteigentumsanteil an der rechten Grundstückhälfte an Frau D, und Frau D, ihren Miteigentumsanteil an der linken Grundstückhälfte an Herrn R zu übertragen. Kann diese Verpflichtung aus dem Übergabevertrag der Eltern dahingehend ausgelegt werden, dass die Teilung und gegenseitige Übertragung der jeweiligen Miteigentumshälften (Tausch) noch der ursprünglichen Übertragung der Eltern zuzurechnen ist und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt?
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