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Bemessungsgrundlage,§ 8 GrEStG,Steuersatz

Grund und Boden mit Gebäude wurde am 27.12.2019 von der Mutter auf den leiblichen Sohn unentgeltlich übertragen. Im Kaufvertrag wurde ein Verkehrswert von 480.000 € angegeben. Mit dieser Übertragung wurde ein Nießbrauch für den Übertragenden für eine Laufzeit von 15 Jahren eingeräumt. Der Jahreswert beträgt 21.600 €. Nun soll dieses Objekt auf den Bruder übertragen werden. Der Kaufpreis soll mit 480.000 € angegeben werden. Der Nießbrauch soll bestehen bleiben (Jahreswert 23.520 €/unter Berücksichtigung der Restlaufzeit beträgt dieser 276.360 €). In dem obigen Preis sind bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 10.900 € enthalten. Fragestellungen: 1. Gibt es Probleme mit dem Kaufpreis in Höhe von 480.000 € in Bezug zum Übertragungswert vom 27.12.2019 (ggf. wegen Wertsteigerungen)? 2. Könnte der Kaufpreis (unter Berücksichtigung der Übernahme des Niesbrauchs) z.B. auf 280.000 € oder 206.640 € (480.000 € abzgl. 276.360 €) bemessen werden (um die Grunderwerbsteuer zu reduzieren)? 3. Wie hoch wäre sodann die jeweilige Höhe der Grunderwerbsteuer? 4. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind gegeben?
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