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§ 6 GrEStG,Steuerbefreiung bei Grundstücksübertragung unter Schwesterpersonengesellschaften,Missbrauchsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG

Beteiligte: I GmbH & Co. KG (I KG) Kommanditisten der I KG A 49,95 % – GmbH B 17,66 % – GmbH C 2,15 % – nat. Person D 1,09 % – nat. Person E 8,23 % – nat. Person F 12,62 % – nat. Person G 1,15 % – nat. Person H 7,13 % – nat. Person Komplementärin ist eine Verwaltungs-GmbH mit 0 % Beteiligung. 100%iger Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH ist die I KG. – Die I KG wurde in 05/2011 gegründet. – Es befinden sich zwei Grundstücke im Gesamthandsvermögen. – Es handelt sich um eine vermögensverwaltende KG, welche gewerblich entprägt wurde. – E hat einen 7,5%igen Kommanditanteil mit Kaufvertrag aus 03/2017 von der TC GmbH erworben. – Die A GmbH hat den 49,95%igen Kommanditanteil mit Kaufvertrag aus 04/2019 von der ER GmbH & Co. KG erworben. – Mit Kaufvertrag aus 06/2019 hat die TB eG ihren Kommanditanteil in Höhe von 4,44 % an die Kommanditisten B (1,57 %), C (0,19 %), D (0,10 %), E (0,73 %), F (1,12 %), G (0,10 %) und H (0,63 %) veräußert. T GmbH & Co. KG (T KG) – Beteiligungsidentisch zur I KG gegründet in 05/2023 – Die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten in der T KG sollen durch Einbringung von einem Grundstück der I KG in die T KG erbracht werden. Frage: Wird bei der Einbringung des Grundstücks in die T KG Grunderwerbsteuer erhoben?
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