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§ 1 Abs. 2b GrEStG,§ 6a GrEStG,Verlängerung der Beteiligungskette

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Ihre Expertise zu folgendem Fall: Einzelunternehmen mit Grundstück wurde in der Vergangenheit rückwirkend zum 01.01.2020 in neu gegründete GmbH gegen Kapitalerhöhung eingebracht. Bei diesem Vorgang ist GrErwSt angefallen. Daneben wurde bereits eine Holding gegründet in 07/2020, um zukünftig die GmbH in die Holding einzubringen (gegen neue Anteile, Kapitalerhöhung). Sämtliche Anteile werden von derselben natürlichen Person gehalten. Käme es in Hinblick auf die GrErwSt erneut zu einem steuerpflichtigen Vorgang? Wenn ja, welche Gestaltungsalternativen bestünden, um dies zu vermeiden? Kann bei Abwarten der 5-Jahresfrist einer Besteuerung vorgebeugt werden?
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