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§ 16 Abs. 3 GrEStG,Minderung der Gegenleistung

Sachverhalt: Die Personen A und B haben im Jahr 2019 von C ein Mehrfamilienhaus für 143.500 € erworben. A und B leben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Altersunterschied beträgt 10 Jahre. A ist 70 Jahre alt. Die Partner haben beim Erwerb von Grundbesitz Miteigentum nach Bruchteilen (50:50) erworben. Der Kaufpreis wurde über die Bank finanziert. Den Kreditvertrag haben A und B gemeinsam unterzeichnet. Jeder Partner zahlt die Hälfte der Annuität. Gemäß Notarurkunde vom 26.02.2019 ist der Kaufpreis wie folgt zu bezahlen: 10.000 € wurden bereits bezahlt und vom Verkäufer bestätigt. Ein weiterer Kaufpreisteilbetrag von 100.000 € ist am 15.04.2019 zur Zahlung fällig (bis zur Fälligkeit ist dieser Betrag nicht zu verzinsen). Der Restkaufpreis von 33.500 € ist am 01.04.2029 zur Zahlung fällig. Dieser Betrag ist ab dem 21.02.2019 mit 2% jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit dem Hauptbetrag (33.500 €) am 01.04.2029 zur Zahlung fällig. Der Erwerber B ist jederzeit befugt, diesen Kaufpreisteilbetrag bereits vor Fälligkeit zu zahlen. Die Zinsen sind jedoch auch im Falle einer früheren Zahlung für die gesamte Zeit bis zum Fälligkeitstag (01.04.2029) zu entrichten. Der Veräußerer C (Berechtigte) behält sich an dem Vertragsgegenstand ein auflösend befristetes Wohnrecht nach § 1093 BGB für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch aufgrund der in der Notarurkunde enthaltenen Auflassung vor. Das Wohnrecht umfasst die komplette Wohnung im Erdgeschoss, Keller, Terrasse und ein Stellplatz in der Doppelgarage. B ist verpflichtet, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume auf eigene Kosten in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu halten. C hat die umlegungsfähigen Nebenkosten in gleichem Maße wie ein Mieter zu übernehmen. Zur Sicherung des Anspruchs des Veräußerers C auf Kaufpreisrestzahlung bestellt der Erwerber B zu Gunsten des C eine Sicherungshypothek in Höhe von 33.500 € zuzüglich 2% Jahreszinsen vom 01.04.2019 an. Das Finanzamt hat die Grundsteuer aus dem Kaufpreis von 110.000 € zuzüglich Wohnrecht 46.564 € und dem Gegenwartswert von 30.883 € (Kaufpreisrest 33.500 €), zusammen als 187.447 € berechnet, ergibt eine Gesamtsteuer von 9.372 €. Am 12.06.2021 haben sich alle Beteiligten entschlossen, den Restkaufpreis früher abzuwickeln und das Wohnrecht wegen Wegzug des Berechtigten früher aufzulösen. Die Beteiligten einigten sich auf eine Zahlung von 25.000 € einschließlich 2% Zinsen. Die Wohnung ist von C bis Ende Juli 2021 zu räumen. Frage: Alle Beteiligten nehmen im Oktober 2023 einen Notartermin war, in dem das Wohnrecht und die Sicherungshypothek gelöscht werden sollen. Es herrscht Einigkeit zwischen den Beteiligten. Welche Auswirkungen hat das auf die Grunderwerbsteuer? Aus welcher Summe errechnet sich die Grunderwerbsteuer (5%). Was sind die Anschaffungskosten? Die Erdgeschosswohnung ist seit Ende 2021 zu fremden Wohnzwecken vermietet.
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