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Schenkung,Verzicht,GrEStG § 1 Absatz 2b

Fall: J ist zu 75 %, S zu 25 % an der H-GmbH beteiligt. Diese hat umfangreichen Grundbesitz. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung soll S aus der GmbH ausscheiden. Die 25 % sollen auf J übertragen werden. Zuvor überträgt J 11 % seiner Anteile an L, den gemeinsamen Sohn. Die Übertragung J an L erfolgt unentgeltlich gegen Vorbehaltsnießbrauch. J stehen daraus 100 % der Gewinnausschüttungen zu. Das Stimmrecht aus dem Vertragsgegenstand steht dem Erwerber, also L zu. L verpflichtet sich, sein Stimmrecht dahingehend auszuüben, dass Gewinne der Gesellschaft in größtmöglichen Umfang ausgeschüttet werden. L verpflichtet sich zudem sich gegenüber J, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, alle Maßnahmen zu unterlassen und keine Zustimmung zu Maßnahmen zu erteilen, die zum Untergang, zur Verringerung oder zu sonstigen nachteiligen Veränderungen des Anteils führen können. Hierzu gehören insbesondere Kündigung, Austritt aus der Gesellschaft, Zustimmung zur Auflösung, zur Einziehung, Umwandlungen, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die die Rechtsstellung des Nießbrauchers beeinträchtigen. Frage 1: Fällt aus der Übertragung J an L Grunderwerbsteuer an? Frage 2: Fällt aus der Übertragung von S an J Grunderwerbsteuer an, wenn die Übertragung in der gleichen Urkunde wie die Übertragung von J an L beurkundet wird?
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