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§ 3 GrEStG,§ 5 GrEStG,§ 23 GrEStG

Sachverhalt: 1.) Am 04.10.2017 wird die X GmbH & Co KG " in Folgenden X KG". gegründet. Diese ist vermögensverwalten (entprägt). Gesellschafter der X KG ist Ehefrau "EF" zu 99,5% und Ehemann "EM" zu 0,5%. Im gleichen Zug legt der EM vermietetes Geschäftshaus (privatvermögen) in die X KG ein. Die Immobilie ist seit mehr als 10 Jahren im Privatvermögen des EMs. Es wird ein Quotennießbrauch vom EM zurückgehalten, drüber hinaus liegt unstreitig eine Schenkung an die EF vor. 2.) Am 08.02.2019 verstirbt der EM. Die 0,5% werden in die Erbengemeinschaft übertragen - bestehend aus - EF und 2 Söhnen aus erster Ehe des EM'S. 3.) Am 09.02.2020 werden die 0,5% der X KG an die EF zum Buchwert übertragen/verkauft. 4.) Es ist geplant zum 01.12.2023 50% der KG Anteile an eine GmbH zu verkaufen. Frage: Wie sind die Punkte 1-4 im Hinblick auf die Grunderwerbsteuerpflicht sowie die GrESt Reform vom 01.07.2021 und den Verlängerten Fristen und geänderten Beteiligungsgrenzen zu bewerten. Insbesondere wäre es hier interessant auf §§ 1, 3, 5 , 23 GrEStG einzugehen.
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