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§ 5 Abs. 2 GrEStG,§ 5 Abs. 3 GrEStG,§ 3 Nr. 6 GrEStG

Mein Mandant will eine Vermietungs GmbH & Co. KG errichten, die vermögensverwaltend ist und nicht gewerblich geprägt. Die Immobilien, die er zu 100 % besitzt, sollen in die KG eingebracht werden. Dies ist ein Fall des § 5 GrEStG, wonach keine GrESt erhoben wird. Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist die Frage aufgekommen, ob nach der Errichtung der KG Anteile und die Einbringung der Immobilien die Kinder sich an der KG als Kommanditisten (innerhalb der Zehn-Jahres-Sperrfrist) beteiligen können, ohne § 5 Abs. 3 GrEStG auszulösen?
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