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Aufhebung des Sondereigentums,§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GrEStG,§ 8 WEG

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren Entwurf einer verbindlichen Auskunft mit der Bitte um Einschätzung, ob die von uns geäußerte Rechtsauffassung zutreffend ist. Vielen Dank! Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen, namens und in Vollmacht der Antragsteller für den nachfolgend dargestellten Sachverhalt und die sich daran anschließenden Fragen eine verbindliche Auskunft nach§ 89 Abs. 2 AO zu erteilen. I. Sachverhalt 1. Die Antragsteller haben mit Kaufvertrag vom ...... Wohnungseigentum wie folgt erworben: - Grundbuch von Merzhausen, Blatt ….. BV-Nr. …1: ….. Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück-Nr. ….., Musterstraße XX, Gebäude- und Freifläche - Grundbuch von Musterort, Blatt ….. BV-Nr. ……… Miteigentumsanteil an dem Grund-stück Flurstück-Nr. ……., Musterstraße XX, Gebäude- und Freifläche Den Kaufvertrag fügen wir unserem Antrag als Anlage A1 bei. Die Antragsteller haben jeweils Miteigentum zu ¼ an beiden Eigentumswohnungen erworben. Die Grundbuchauszüge fügen wir bei als Anlage A 2 und A 3. 2. Die für den Kauf der beiden Eigentumswohnung anfallende Grunderwerbsteuer wurde vom Fi-nanzamt Freiburg-Land erhoben und gegenüber den Antragstellern mit Bescheiden vom ……. abgerechnet. Die Bescheide über die Grunderwerbsteuer (Steuernummern: …………) überrei-chen wir als Anlage A 4, A 5, A 6 und A 7. Die Grunderwerbsteuer wurde von Seiten der Antragsteller entrichtet. Die Antragsteller sind mittlerweile bezüglich beider Objekte zu je ¼ im Grundbuch eingetragen. 3. Die Antragsteller beabsichtigen, das Wohnungseigentum neu aufzuteilen. Die Antragsteller ha-ben zu diesem Zweck neue Aufteilungspläne für das Objekt erstellen lassen. Die Aufteilungsplä-ne nebst Lageplanskizze sowie die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung überreichen wir als Anlagenkonglomerat A 8. Danach entstehen zwei Wohneinheiten mit nahe-zu identischen Wohn- und Nutzflächen. Wir verweisen auf die Wohnflächenberechnung gemäß der Anlage A 8. Eine Teilungserklärung wurde noch nicht erstellt. Nach der Teilungserklärung sollen dann die Antragsteller Ziffer 1 und 2 die neu entstehende Wohnung Nr. 2 erhalten und die Antragsteller Ziffer 3 und 4 die Wohnung Nr. 1. II. Geplantes Vorgehen 1. Die Antragsteller beabsichtigen das bestehende Wohnungseigentum gemäß § 4 Abs. 1 WEG durch notarielle Vereinbarung aufzuheben. Es soll bezüglich beider begründeter Sondereigentumsrechte die Aufhebung notariell vereinbart werden, sodass eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 1008, 741 BGB entsteht. Die eingetragenen Belastungen sollen dann jeweils auf das Bruchteileigentum insgesamt über-tragen werden. Die Bruchteilsgemeinschaft am streitgegenständlichen Grundstück Flurstück Nr. …… soll dann entsprechend gemäß der jetzigen Beteiligung der Antragsteller an der jeweiligen Sonderei-gentumseinheit und mit je ¼ Bruchteil im Grundbuch eingetragen werden. 2. Nach erfolgter Umwandlung der Sondereigentumseinheiten in Bruchteileigentum und Eintragung der Antragsteller mit dem jeweiligen Bruchteil im Grundbuch beabsichtigen die Antragsteller sodann, das Bruchteileigentum in Sondereigentum umzuwandeln, wobei folgendes Sondereigentum entstehen soll: Wohnung Nr. 1 verbunden mit dem 500/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück …… Musterstraße XX Wohnung Nr. ………. Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück …… Musterstraße XX Die Antragstellerin zu Ziffer 1 und der Antragsteller zu Ziffer 2 sollen sodann Miteigentum zu je ½ an der Wohnung Nr. 2 erhalten und die Antragsteller Ziffer 3 und 4 Miteigentum zu je ½ an der Woh-nung Nr. 1. Insoweit möchten die Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 WEG das vorhandene Bruchteilei-gentum in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz umwandeln. III. Fragestellung 1. Ist es zutreffend, dass durch die Aufhebung des Sondereigentums an den zuvor genannten Grundstücken und Begründung von Bruchteileigentum wie unter Ziffer 1. skizziert keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird? Die Antragsteller sind der Auffassung, dass bei der Aufhebung von Sondereigentum, obwohl hier dem Wortlaut nach keine Befreiungsvorschrift gemäß §§ 5, 7 Grunderwerbsteuergesetz greift, gleichwohl eine solche Grunderwerbsteuer nicht zu erheben ist, da in derartigen Fällen dem Rechtsgedanken der §§ 5, 7 Grunderwerbsteuergesetz folgend keine Wertverschiebung zwischen den Grundstückseigentümer stattfindet (vergl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Auflage, § 7 Rnr. 21; Bayerisches Ministe-rium der Finanzen vom 19.09.2005 - 36-S4514-031-38787/05 (auch NWB QAAAB-66035). Bei der Aufhebung von Sondereigentum entstehen keinerlei Wertverschiebungen zwischen den Antragstellern. Jeder behält seinen bereits bestehenden ¼­ Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück. Diese Beteiligung ist dadurch entstanden, dass die Antragsteller jeweils im Erwerbsverhältnis von ¼-Anteil an der jeweiligen Eigentumswohnung und damit ¼-Anteil am Gesamtgrundstück erworben haben. Durch die Aufhebung des Sondereigentums findet keinerlei Wertverschiebung statt, sodass dem vorgenannten Grundgedanken aus §§ 5, 7 Grunderwerbsteuergesetz folgend eine Grund-erwerbsteuer nicht zu erheben ist, genauso sieht es auch die Finanzverwaltung. Maßgeblich hier in der eingangs zitierten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.05.2022. Wir gehen daher davon aus, dass die Frage 1 entsprechend positiv zu beantworten sein wird. 2. Ist nach Begründung des Bruchteileigentums von ¼ an dem vorgenannten streitgegenständlichen Grundstück eine flächenmäßige Aufteilung gemäß § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz und Zuweisung je einer Wohnung an die Antragsteller zu 1 und 2 (Wohnung Nr. 2) und an die Antragsteller zu 3 und 4 (Wohnung 1) grunderwerbsteuerbefreit? Die Antragsteller sind der Auffassung, dass nach Begründung von Miteigentumsanteilen in Höhe von je ¼ am Grundstück die spätere Aufteilung in zwei Eigentumswohnungen, wobei jede Eigentumswohnung einen Miteigentumsanteil am Grundstück von 500/1000 haben wird, dem Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz unterfällt. Insoweit liegt nämlich vorliegend eine flächenweise Teilung im Sinne des § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vor. Dies ist dann der Fall, wenn das Miteigentum an einem Grundstück in der Weise beschränkt wird, dass jedem Miteigentümer Sondereigentum nach dem WEG eingeräumt wird (vergl. Pahlke a. a. 0. § 7 Rnr. 20). Vorliegend ist es gerade so, dass auch bei der Neubegründung von Wohnungseigentum und Zuordnung des neu entstandenen Wohnungseigentums zu je ½ des Hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück jeder der Antragsteller nach wie vor zu ¼ an dem Gesamtgrundstück beteiligt ist. Auch bei der Neuaufteilung nach Wohnungseigentum der beiden neu entstehenden Wohnungseigentumsein-heiten findet ebenfalls keine Wertverschiebung statt. Nach wie vor ist jeder der Antragsteller zu ¼ an dem Gesamtrundstück wertmäßig beteiligt. Es hat insoweit nur eine flächenmäßige Aufteilung im vor-genannten Sinne stattgefunden. Wir sind daher der Auffassung, dass auch der zweite Schritt, die abermalige Aufteilung des gemeinschaftlichen Grundstücks in Sondereigentumseinheiten unter Beibehaltung der wertmäßigen Beteiligungen der Antragsteller am Grundstück grunderwerbsteuerbefreit ist hier im Sinne des § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz. IV. Bezüglich der Bestimmung des Gegenstandswerts ist nach unserer Auffassung die möglicherweise anfallende Grunderwerbsteuer streitwertbestimmend, die durch die jetzt dargestellte Gestaltung gerade nicht anfällt. Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Mit freundlichen Grüßen i.A. Eva Küchle Steuerberaterin
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